Statuten des UBS Tri Club

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   I. Name, Sitz und Zweck
   
Name und Sitz Artikel 1
  Unter dem Namen "UBS Tri Club" besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB mit Sitz in 8021 Zürich.
   
Zweck Artikel 2
  Der UBS Tri Club fördert Anlässe zur Pflege der Kameradschaft, organisiert Trainingsanlässe und gemeinsame Teilnahmen an Triathlon- und Ausdauersport-Wettkämpfen im In- und Ausland. Er kann auch gemeinsame Materialeinkäufe organisieren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; er kann geeignete Verbänden und Organisationen beitreten.
   
   
  II. Mitgliedschaft
   
Beginn Artikel 3
  Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erfolgt nach Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand.
   
Mitglieder Artikel 4
  Der Verein kann Mitglieder und Gäste aufnehmen.
   
  Mitglieder
  Dem Verein können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UBS und ihrer Konzerngesellschaften sowie die Rentner der UBS Personalvorsorgeeinrichtungen beitreten. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder (bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr) von beitrittsberechtigten Arbeitnehmern und von Rentnern können dem Verein ebenfalls beitreten. Sie sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Der Status von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ändert automatisch auf Gäste, sobald das Arbeitsverhältnis zur UBS AG oder zu einer ihrer Konzerngesellschaften infolge Vertragsablaufes, Kündigung oder fristloser Entlassung aufgelöst wird.
   
  Gäste
  Andere als die in diesem Artikel genannten Personen können dem Verein als Gäste beitreten. Gäste können an den Anlässen des Vereines mitwirken, haben jedoch keinerlei Anrecht auf UBS Vergünstigungen/Beiträge.
   
Ende Artikel 5
  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
   
  III. Organisation
   
Organe Artikel 6
  Die Organe des UBS Tri Club sind:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
  c) die Rechnungsrevisoren
   
Mitgliederversammlung Artikel 7
  Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des UBS Tri Clubs. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste einberufen.
  Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr - jeweils bis Ende April - zur Behandlung der laufenden Geschäfte einberufen.
  Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder, sofern ein solches Begehren mit einer schriftlichen Begründung an den Vorstand gestellt wird, durchgeführt.
   
Vorsitz, Protokoll, Stimmenzähler Artikel 8
  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident, das Protokoll der Aktuar. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.
   
Beschlussfassung, Stichentscheid Artikel 9
  Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.
  Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
   
Befugnisse Artikel 10
  Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  2. Abnahme des Revisionsberichtes und der Jahresrechnung.
  3. Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
  4. Genehmigung der vom Vorstand beantragten jährlichen Mitgliederbeiträge.
  5. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  6. Beschlussfassung über alle anderen, der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltenen Geschäfte
   
Vorstand Artikel 11
  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
  Die Amtsdauer beträgt drei Kalenderjahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind.
  Vorstandsmitglieder, die ihr Amt niederlegen möchten, haben eine schriftliche Erklärung vor Ende des Vereinsjahres an den Gesamtvorstand zu richten. Wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer zurücktritt, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied a. i. in den Vorstand berufen.
   
Sitzungen, Beschlussfassung Artikel 12
  Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, von Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 14 Tage vor der Sitzung; in dringenden Fällen ist die Abkürzung dieser Frist gestattet.
  Über andere als in der Traktandenliste enthaltene Geschäfte können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich sämtliche Vorstandsmitglieder nachträglich ausdrücklich mit den Beschlüssen einverstanden erklären.
  Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.
   
Aufgaben Artikel 13
  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereines zu.
  2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
  3. Vertretung des Vereines gegenüber der UBS und nach aussen.
  4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, je zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  5. Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge und entsprechende Antragstellung an die Mitgliederversammlung.
  6. Veranlassung der Rechnungsrevision.
  7. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  8. Organisation des in den Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs.
  9. Erstellung des Budgets für das folgende Vereinsjahr.
   
Revision Artikel 14
  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und die Wiederwahl ist gestattet.
  Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kontostände und legen der Mitgliederversammlung jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (jedoch spätestens bis 15. März) einen schriftlichen Kontrollstellenbericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. 
   
  IV. Rechnungswesen
   
Einnahmen Artikel 15
  Die Einnahmen des UBS Tri Clubs bestehen aus:
  1. Beiträgen von Mitgliedern und Gästen
  2. Beiträgen der UBS
  3. Zinserträgen
  4. freiwilligen Beiträgen und Spenden
   
Beiträge Artikel 16
  Mit Ausnahme des Vorstandes sowie den Ehrenmitgliedern leistet jedes Mitglied und jeder Gast einen jährlichen Beitrag, der bis Ende März fällig wird.
   
  Der Mitgliederbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr (gleich Kalenderjahr) und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- oder Austrittes, d. h. es gibt keinen Mitgliederbeitrag pro rata.
   
Bankbeiträge Artikel 17
  Die Beiträge der UBS sind ausschliesslich für die Ermöglichung der eigentlichen Freizeitbetätigung einzusetzen.
   
Abschluss Artikel 18
  Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.
   
Haftung Artikel 19
  Für die Verbindlichkeiten des UBS Tri Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
   
  V. Schlussbestimmungen
   
Versicherung Artikel 21
  Der UBS Tri Club haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche Dritter, die bei Ausübung der Vereinstätigkeit entstehen. Die Mitglieder haben sich selber entsprechend zu versichern.
   
Auflösung Artikel 22
  Die Auflösung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht.
  Nehmen weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. In dieser Versammlung wird mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder den Weiterbestand des Vereins entschieden.
   
Inkrafttreten Artikel 23
  Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt allfällige frühere Statuten.
   
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 2. Februar 2018.
   
Der Präsident Ein Vorstandsmitglied
Marcel Wespi René Ewald